Zu meinem Erschrecken habe ich gerade beim XPENG-Guru in der Dashcam Anleitung gelesen, dass dieses Feature in Österreich nicht verfügbar sein soll. Kann das jemand bestätigen? Wenn ja: gibt es einen (legalen) Weg, wie man das umgehen kann?
Dashcam funktioniert problemlos… man muss nur eine Erklärung per Tastendruck bestätigen ![]()
dashcam geht nicht in Österreich
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dann mach ich was falsch … habe schon einen ganzen Stick voll davon … LG aus Österreich ![]()
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dann wurde dein auto „falsch“ programmiert
die erfahrung der anderen zeigt, dass es nicht geht
bei mir gehts nicht
Na dann … Glück … sorry für die anderen ![]()
Gibt es tatsächlich noch andere, die ebenfalls die Erfahrung von @panzenpeda bestätigen können, dass es in AT NICHT geht?
Wenn’s in Villach geht, wird’s ja hoffentlich in der Faakerseegegend auch gehen (auch nach der Harley-Week)
Wir können uns gerne mal zu einem Gedankenaustausch treffen ![]()
Es kommt wohl tatsächlich auf eine „Länderprogrammierung“ an. Bei meinem p7+ funktioniert es auch, obwohl es bei korrekter Programmierung nicht funktionieren dürfte.
Versuch mal TuneIn zu starten. Wenn dann zu Beginn österreichische Werbung kommt: Fahrzeug korrekt auf Österreich programmiert. Bei mir kommt holländische Werbung, also dürfte (glücklicherweise) eigentlich Holland der Zielmarkt meines Fahrzeugs gewesen sein.
Dürfte der teilweise zumindest anfangs eher chaotischen Logistik bei der Auslieferung geschuldet sein.
Und Nein, dabei geht es nicht um das Land, das man in der Xpeng-App auswählen kann, diese „Grundnationalität“ kann wohl nur von der Werkstatt geändert werden.
Gerne. Sobald ich meinen Chino habe, kann ich dann ja hoffentlich auch mitreden…
Ja, könnte so sein. Kein Grund zur Änderung, da es ja tatsächlich kein dezidiertes Dashcam Verbot in Österreich gibt. Lediglich der Umgang mit diesem Medium bzw. der daraus resultierenden Daten ist stark reglementiert und muss natürlich eingehalten werden! ![]()
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Ich hab einen P7+, holländische werbung und keine dashcam
Also auch kein Icon auf dem Bildschirm oder oben in der Menüleiste?
Bei mir funktioniert es auch problemlos.
Lg
Ok..spannend ![]()
Funktioniert bei mir ebenfalls
nein keine dashcam
Das gilt aber für alle EU-Länder - Stichwort DSGVO. Mir wäre keine speziellen Gesetze hierzu bekannt. Wenn es sie doch gibt, bitte entsprechend verlinken damit man sich später darauf berufen kann.
Hier mal eine Überprüfung, natürlich mit meiner KI
, allerdings mit Quellenangabe zu den Antworten. Natürlich alle Angaben ohne Gewähr!
Stand 20. September 2026: In den einschlägigen österreichischen Gesetzesbestimmungen finde ich kein ausdrückliches „Dashcam-Verbot“ und keine Vorschrift, die eine Dashcam allein wegen ihres Einbaus erlaubt. Das Datenschutzgesetz spricht von „Bildaufnahmen“. Für Aufnahmen erkennbarer Personen oder zuordenbarer Fahrzeuge gelten außerdem die unmittelbar anwendbaren Regeln der DSGVO. Die österreichische Datenschutzbehörde beurteilt gewöhnliche Dashcams wegen ihres Aufnahmebereichs und ihrer Speicherdauer im Regelfall als unzulässig, hält eine eng begrenzte, anlassbezogene Nutzung aber für möglich. DSG im RIS, Datenschutzbehörde: Dashcams
Was im österreichischen Gesetzestext steht
Bestimmung
Gebot oder Verbot mit Bezug zu Aufnahmen
§ 1 DSG
Schützt personenbezogene Daten durch das Grundrecht auf Geheimhaltung. Auch andere Verkehrsteilnehmer können sich darauf berufen.
§ 12 Abs. 2 Z 4 DSG
Nennt überwiegende berechtigte Interessen und Verhältnismäßigkeit als mögliche Grundlage einer Bildaufnahme.
§ 12 Abs. 3 Z 3 DSG
Nennt ein privates Dokumentationsinteresse, das nicht auf die identifizierende Erfassung Unbeteiligter gerichtet ist. Das ist für Fahrvideos besonders relevant.
§ 12 Abs. 5 DSG
Regelt die Übermittlung von Daten aus einer zulässigen Bildaufnahme: Sie muss erforderlich sein und eine der dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Eine zulässige Aufnahme darf also nicht beliebig weitergegeben werden.
§ 13 Abs. 1, 3, 5 und 6 DSG
Enthält Vorgaben zu Zugriffsschutz, Löschung und Kennzeichnung sowie Ausnahmen. § 13 Abs. 4 nimmt Bildaufnahmen nach § 12 Abs. 3 Z 3 ausdrücklich von § 13 Abs. 1 bis 3 aus.
Diese Punkte stehen im konsolidierten Datenschutzgesetz im RIS, §§ 1, 12 und 13.
Wichtige Einschränkung: Die §§ 12 und 13 stehen zwar im österreichischen Gesetzestext. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch entschieden, dass diese speziellen nationalen Regeln für private Videoaufnahmen mangels entsprechender Öffnung in der DSGVO teilweise unangewendet bleiben müssen. Laut einer Auswertung des österreichischen Parlaments prüft die Datenschutzbehörde private Bildverarbeitung deshalb vor allem anhand der DSGVO. Man sollte § 13 daher nicht isoliert als abschließende Dashcam-Anleitung lesen.
Das gilt besonders für die oft genannte 72-Stunden-Grenze: § 13 Abs. 3 formuliert keine allgemeine Erlaubnis, Dashcam-Videos 72 Stunden aufzubewahren. Für eine zur Unfalldokumentation betriebene Dashcam kann schon eine wesentlich kürzere Speicherung erforderlich sein. Umgekehrt kann ein relevanter Unfallclip zur Durchsetzung eines Anspruchs länger benötigt werden; das muss im konkreten Fall begründbar sein. § 13 DSG im RIS, Art. 5 und 17 DSGVO
Was Aufnahme und Verwendung praktisch begrenzt
Aufnehmen und speichern: Nach Art. 5 und Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO brauchst du einen legitimen Zweck, musst die Aufnahme auf das Erforderliche begrenzen, unnötige Daten löschen und gespeicherte Clips schützen. Die Datenschutzbehörde nennt für Dashcams insbesondere einen kleinen Aufnahmebereich, kurze, laufend überschriebene Sequenzen und eine Speicherung aus konkretem Anlass, etwa einem Unfall. Sie verweist auf Entscheidungen, in denen drei beziehungsweise fünf Minuten im jeweiligen Einzelfall zulässig waren. Das sind keine gesetzlich festgelegten Pauschalzeiten. Datenschutzbehörde: Dashcams
An Polizei, Versicherung oder Gericht weitergeben: Ein benötigter Unfallclip kann zur Anzeige oder Klärung von Ansprüchen weitergegeben werden, wenn die konkrete Weitergabe erforderlich und rechtlich gedeckt ist. Die Datenschutzbehörde hat eine anlassbezogene Dashcam-Aufnahme zur Anzeige bei einer zuständigen Behörde im Einzelfall ausdrücklich als möglich beurteilt. Ob die Aufnahme rechtmäßig hergestellt wurde und ob sie in einem Verfahren als Beweis verwendet wird, sind getrennte Fragen. Datenschutzbehörde: Dashcams und Rechtsprechung, Art. 6 und 17 Abs. 3 lit. e DSGVO
Veröffentlichen: Die Erlaubnis, einen Clip für einen Schadenfall zu sichern, ist keine Erlaubnis für TikTok, YouTube oder eine WhatsApp-Gruppe. Die Datenschutzbehörde weist ausdrücklich darauf hin, dass Aufnahme und Veröffentlichung getrennt zu beurteilen sind. Zusätzlich untersagt § 78 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz die öffentliche Verbreitung eines Personenbildnisses, wenn dadurch berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt werden. Vor einer Veröffentlichung müssten erkennbare Personen und zuordenbare Kennzeichen gesondert geprüft und nötigenfalls unkenntlich gemacht werden. Datenschutzbehörde, § 78 UrhG im RIS
Ton ist ein eigener Risikopunkt: Falls eine Fahrzeugkamera Gespräche im Innenraum mitschneidet, ist § 120 StGB zu beachten. Insbesondere kann das Zugänglichmachen oder Veröffentlichen einer Aufnahme einer nicht öffentlichen Äußerung ohne Einverständnis des Sprechenden strafbar sein. Das betrifft vor allem Gespräche mit Mitfahrenden; aus dem bloßen Vorhandensein eines Mikrofons folgt noch kein Verstoß. § 120 StGB im RIS
Für deinen P7+ heißt das: Die werksseitige Kamera macht eine Aufzeichnung nicht automatisch zulässig. Entscheidend sind ihre tatsächlichen Einstellungen und was mit den Clips geschieht. Eine kurze, ereignisbezogene Sicherung für einen konkreten Unfall ist rechtlich deutlich besser begründbar als das dauerhafte Aufbewahren ganzer Fahrten oder ein Parkmodus, der großflächig öffentlichen Raum speichert. Die konkreten Aufnahme- und Speicheroptionen deines Fahrzeugs müsste man dafür gesondert prüfen. Datenschutzbehörde: Dashcams