Hat von euch jemand schon mal ein Kaufvertrag widerrufen?
Situation:
Anfang März war ich im Autohaus, es wurde eine Bestellvereinbarung erstellt, diese Bestellvereinbarung habe ich am 12.03. per email unterschrieben zurück an das Autohaus gesendet.
Mir wurde Anfang März mündlich mitgeteilt dass der Wagen ein Produkt Slot Ende März hat und die Übergabe dann in der ersten oder zweiten April Woche stattfinden wird, schriftlich habe ich das leider nicht, außer das auf der Bestellvereinbarung Kundenwunsch 04/2026 schriftlich angegeben ist.
Nun habe ich heute Morgen inzwischen die dritte Email an den Verkaufsberater gesendet und endlich mal eine Antwort bekommen, mit der Aussage Produktion des Fahrzeugs ist für den 25.04.2026 eingeplant und ist ca. 3 Wochen später beim Händler
Ich bin ehrlich gesagt aus allen Wolken gefallen.
Nun meine Frage : handelt es sich um einen Widerruf nach dem Fernabsatz Gesetz?
Ein anderer Händler hätte meine gewünschtes konfiguriertes Fahrzeug als Lagerwagen vor Ort.
Nein, die Bestellvereinbarung wurde im Autohaus ausgedruckt, aber von mir erst zu Hause unterschrieben und wieder eingescannt und unterschrieben zurück gesendet, 12 Tage später
Ja, ich…allerdings für den G6 … bei einem Autohaus in Norddeutschland…im letzten Jahr.
Das Autohaus hatte mir den Widerruf umgehend bestätigt.
Der Grund bei mir war, dass die Konditionen unverschämt waren… Überführung fast 1.500 EUR und ich sollte ihn auch noch 700 km entfernt abholen… für die Auslieferung per Spedition wollten sie dann noch einmal 550 - 700 EUR für den Spediteur haben…
Regulären Kaufverträgen im Ladengeschäft, Werkverträgen die vor Ort geschlossen werden (wenn der Unternehmer dort seine Geschäftsräume hat), Dienstleistungsverträgen die in den Räumen des Unternehmers abgeschlossen werden, und bei Verträgen zwischen Privatpersonen generell (B2B oder C2C — das Widerrufsrecht ist ein Verbraucherschutzrecht).
Vertragliches Widerrufsrecht
Unabhängig vom Gesetz kann ein Widerrufsrecht vertraglich eingeräumt werden — etwa durch Rückgabegarantien im Handel („30 Tage Rückgabe“). Das ist jedoch freiwillig und gestaltet sich nach den vertraglichen Bedingungen, nicht nach den §§ 355 ff. BGB. Insbesondere gelten dann keine gesetzlichen Formvorschriften für die Belehrung, und der Händler kann Bedingungen (z. B. Originalverpackung, Wertersatz) frei festlegen.