Woher hast du diese Info? Steht in meinem Finanzierungsvertrag so nicht drin.
Dort steht nur drin, dass ich eine höchstmögliche Versicherung, nach Möglichkeit Vollkasko abschließen soll. Das Wort „GAP“ taucht im Dokument zwar 16 mal auf, allerdings nie innerhalb der Verpflichtungen.
§ 10 Pflichten des Darlehensnehmers
Der DN ist verpflichtet:
a)das Finanzierungsobjekt pfleglich zu behandeln und instandzuhalten, es nicht
ohne vorherige Zustimmung der Bank von seinem gewöhnlichen Standort zu
entfernen, insbesondere den Standort nicht ins Ausland zu verlegen, nicht über das
Finanzierungsobjekt zu verfügen, insbesondere es nicht zu vermieten;
Kraftfahrzeuge dürfen nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes
des DN vorübergehend in ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
verbracht werden;
b)während der Dauer des Darlehens das Finanzierungsobjekt gegen alle üblichen
Risiken, insbesondere gegen Beschädigung zu versichern, soweit möglich Voll-
kasko, und alle für das Finanzierungsobjekt gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflicht-
versicherungen zu unterhalten und die Versicherungsprämien stets termingerecht zu
bezahlen;
c)auf Verlangen der Bank seinen Versicherer zu veranlassen, der Bank für alle
versicherten Risiken einen Sicherungsschein bzw. eine Sicherheitsbestätigung
auszustellen;
d)einem Bevollmächtigten der Bank die Besichtigung des Finanzierungsobjektes zu
gestatten und Einblick in seine Unterlagen zu gewähren, soweit diese das
Finanzierungsobjekt betreffen;
e)der Bank den Verlust oder die Beschädigung des Finanzierungsobjektes, eine
Pfändung, eine Zwangsvollstreckung oder sonstige Eingriffe Dritter in das
Finanzierungsobjekt unverzüglich in Textform mitzuteilen, Name und Anschrift des
Gläubigers oder des Dritten aufzugeben und die ihm hierzu vorliegenden Unterlagen
(z.B. Pfändungsprotokoll ) zu übergeben sowie der Bank alle Kosten zu erstatten, die
diese zur Wiederbeschaffung des Finanzierungsobjektes und zur Beseitigung der
Einwirkung Dritter aufgewendet hat;
f)der Bank unverzüglich eine Änderung seines Wohnsitzes oder seiner Geschäfts-
adresse mitzuteilen;
g)der Bank seine wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage seiner
Jahresabschlüsse, offen zu legen; im Falle eines Verkaufs des Unternehmens des
DN oder einer Rechtsformänderung, die Bank hierüber unverzüglich zu informieren;
h)die Bank unverzüglich über die Geltendmachung eines Anspruchs auf
Nachlieferung gegenüber dem Verkäufer zu unterrichten,
i)erforderliche Reparaturen sachgemäß und handwerksgerecht auf seine Kosten
ausführen zu lassen.
j)die unter der Selbstauskunft auf Seite 2 des Darlehensvertrages getätigten
Angaben durch Vorlage geeigneter Unterlagen zu belegen und der Bank in Kopie
innerhalb von 4 Wochen ab Annahme des Darlehensantrages durch die Bank zu
übersenden. Der DN hat in diesem Zusammenhang der Bank insbesondere einen
aktuellen Einkommensnachweis sowie Ausweisdokumente zu übersenden. Je nach
Einzelfall ist auf entsprechende Anforderung der Bank die Vorlage von
Arbeitsverträgen, Kontoauszügen, Gewerbeanmeldungen, Geschäftszahlen, etc.
erforderlich. Die Bank behält sich das Recht vor, weitere Unterlagen anzufordem
oder/und im Einzelfall auf die Vorlage von bestimmten Unterlagen zu verzichten.
k)der Bank die zur Durchführung der Identifizierung nach dem Geldwäschegesetz
erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und sich im
Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen.
Diese Verpflichtung erstreckt sich ebenfalls auf die Anzeige der Eintragung in und
Einreichung eines Auszuges aus dem Transparenzregister bei der Bank, sofern der
DN ein Unternehmer i.S. von § 14 BGB ist und im Transparenzregister als
transparenzpflichtige Einheit i.S.d. §§ 20,21 Geldwäschegesetz registriert ist. Der DN
hat gegenüber der Bank offenzulegen, ob er die Geschäftsbeziehung oder die
Transaktion für einen wirtschaftlich Berechtigten begründen, fortsetzen oder
durchführen will. Mit der Offenlegung hat er der Bank auch die Identität des
wirtschaftlich Berechtigten nachzuweisen.