Moin! Die 280 sind brutto, wurde mir zumindest so gesagt und der Preis für die 1. Wartung gilt für unseren G6 und G9, sprich egal welcher Wagen, dass ist der Preis.
Bist Du sicher mit der halben Stunde? Hatte ich anders verstanden, also eher wesentlich länger.
Alles was die Gewährleistung betrifft muss in einer Vertragswerkstatt ausgeführt werden.
Alles was das Garantieversprechen betrifft, kann nach der GVO in freien Werkstätten erfolgen, solange diese nach den jeweiligen Herstellerichtlinien die Arbeiten ausführen.
Beim letzten Punkt fangen die Probleme schon an….wie will ich als Kunde im Zweifel nachweisen, dass die Werkstatt meiner Wahl nach den Herstellerrichtlinien tatsächlich alle Arbeitsschritte ausgeführt hat? Da fehlt es mir schon alleine an der erforderlichen Dokumentation.
Im Zweifel geht es dann doch um Ansprüche, die als Kunde beim Hersteller geltend mache. Also muss ich die Anspruchsgrundlage beweisen.
Beispiel…
Du hast nach 3 Jahren, nach Ablauf der Gewährleistung, eine Inspektion in der Wekstatt Mohamed Ali (Kfz-Meister) machen lassen. Er ist am Ort bekannt für seine sorgfältige Arbeitsweise. Du bekommst eine Rechnung über die Inspektion gestellt.
2 Wochen später hast Du einen Schaden an Deiner HV-Batterie. Du fährst zu XPeng und XPeng sieht in seinen Unterlagen, dass die Inspektion nicht in einer eigenen Vertragswerkstatt ausgeführt wurde ….hält Dir anschließend vor, dass der Schaden an der HV Batterie nur entstanden sein könne, weil bei der Inspektion nicht alle Herstellervorgaben berücksichtigt wurden….. und lehnt die Garantie ab.
Und nun ?
Nun kannst Du einen SV-Gutachten für schmales Geld auf Deine Kosten beauftragen zu der Fragestellung: Ist der Schaden an der HV-Batterie entstanden, weil bei der Inspektion nicht alle Herstellervorgaben in der Reihenfolge berücksichtigt wurden….
Das bietet dann noch immer nicht die Gewähr, dass der Hersteller Dein Gutachten auch anerkennt.
kostet es Dich viel Geld
Kostet es Dich viel Zeit
Hast Du in dieser Zeit kein Fahrzeug / zumindest nicht dieses Fahrzeug
Nun ja, wenn die Werkstatt die Service-Punkte abarbeitet und das entsprechend dokumentiert (Stempel drunter) sehe ich vor jedem Gericht eigentlich schlecht Karten für Xpeng.
Wurde früher nur so gehandhabt, Checkliste mit allen notwendigen Prüfungen, diese abhaken und entsprechend Abstempeln.
Grundsätzlich gilt im Zivilrecht:
Wer sich auf eine Tatsache beruft, muss sie auch beweisen.
Das bedeutet: Der Hersteller muss beweisen, dass ein Schaden durch Nichteinhaltung der Herstellervorgaben entstanden ist, wenn er sich darauf beruft, um z. B. Gewährleistung oder Garantie abzulehnen.
Gewährleistung kann nicht abgelehnt werden; sie ist gesetzlich geregelt.
Ich rede vom Garantieversprechen.
Und eine Gewährleistungsvorderung kannst Du nicht in einer fremden Werkstatt erledigen lassen.
Fehler an Deinem Produkt musst Du immer d.d. Vertragswerkstätten des Herstellers korrigieren/beheben lassen. Ansonsten entfällt die Anspruchsgrundlage.
Bitte immer vorsichtig mit diesen juristischen Annahmen:
Wenn eine freie Werkstatt die Wartung ordnungsgemäß nach Herstellervorgaben dokumentiert, kann der Hersteller die Garantie nicht einfach pauschal verweigern. Er trägt dann grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass
gegen Herstellervorgaben verstoßen wurde und
dieser Verstoß ursächlich für den konkreten Schaden war.
Das ist seit Jahren durch EU-Recht (Stichwort Gruppenfreistellungsverordnung im Kfz-Bereich) abgesichert. Eine Inspektion in einer freien Meisterwerkstatt führt nicht automatisch zum Verlust von Garantieansprüchen.
Dass wenn Du einen Schaden an Deiner HV-Batterie aufgrund eines Garantieversprechen beim Hersteller geltend machen möchtest, es nicht ausreicht, zu sagen, die Batterie ist kaputt.
Du musst dann schon darlegen und dokumentieren können, (und da fangen die Probleme an), dass die Arbeiten nach den Herstellervorgaben ausfegührt wurden….
Nimm einfach nur den Kühlflüssigkeitswechsel der HV-Batterie (fiktives Beispiel)….. und es ist erforderlich, dassim Zuge des Flüssigkeitswechsels die Batterie (keine Ahnung) irgendwelche Kontakte löst und erst dann den Flüssigkeitswechsel vornimmst. … Auf der Rechnung steht aber nur Kühlfküssigkeit gewechselt und das Mittel……..
Wie willst Du dann nachweisen, dass nach den Herstellervorgaben gearbeitet wurde ? Der Hersteller hält Dir dann doch gerade vor, dass der Schaden auf eine fehlerhafte Arbeit zutrückzuführen ist, weil sonst wäre er nicht eingetreten …… und nun ?
Ich habe auch nicht von einem Automatismus des Verlustes der Garantieansprüche und von einer pauschalen Ablehnung geschrieben…. Das würde ja die GVO ad absurdum führen….