Inwiefern ist es garantiert, dass tatsächlich ein von Euch benannter Dritter den Wagen garantiert zum Restwert kaufen kann? Wie lautet die Konkrete Vertragspassage?
In den AGB finde ich:
„Bei Verträgen mit Restwertausgleich ermittelt der LG für die Schlussabrechnung die Differenz zwischen dem kalkulierten Restwert laut Leasingvertrag und dem tatsächlichen Restwert des Fahrzeuges. Tatsächlicher Restwert ist der Veräußerungswert gemäß Ziffer XII.3.b.
Bis spätestens 2 Wochen vor Ablauf der Leasingdauer kann der LN dem LG einen solventen Dritten als Barkaufinteressenten vorschlagen, den der LG aus sachlich gerechtfertigten Gründen zurückweisen darf. Wenn möglich, sollte der LN einen Unternehmer i.S.v. § 14 BGB als Barkaufinteressenten benennen. Ein Selbstbenennungsrecht steht dem LN nicht zu. Das Vorschlagsrecht des LN hindert den LG jedoch nicht, das Fahrzeug an einen ihm genehmen Käufer zu veräußern, sofern dieser einen zumindest gleich hohen Kaufpreis zahlt wie der vorgeschlagene Interessent. Macht der LN von seinem Vorschlagsrecht keinen Gebrauch, lässt der LG den Händlereinkaufswert des Fahrzeuges im Auftrag und auf Kosten des LN von einem Kraftfahrzeugsachverständigen schätzen, um eine Grundlage für die Erzielung eines angemessenen Preises zu erhalten. Ein Recht des LN, das Fahrzeug nach Ende der Leasingdauer zu erwerben, wird durch diesen Vertrag nicht begründet. Ist der tatsächliche Restwert niedriger als der kalkulierte Restwert laut Leasingvertrag, hat der LN die Differenz auszugleichen. Ist der tatsächliche Restwert höher als der kalkulierte Restwert, erhält der LN 75 % der Differenz ausgezahlt. Verweigert der von dem LN vorgeschlagene Barkaufinteressent die Abnahme des Fahrzeuges, kommt der Kaufvertrag aus irgendeinem Grund (z.B. Rücktritt, Widerruf) nicht zustande oder zahlt der von dem LN vorgeschlagene Barkaufinteressent den Kaufpreis ganz oder teilweise nicht, hat der LN die Differenz auszugleichen.“
Das ist dermaßen weich und wenig belastbar formuliert, dass die Schwarte kracht.
- Der „Interessent“ sollte also „möglichst“ ein Unternehmer sein. Weil dann laut AGB nämlich die Sachmängelhaftung ausgeschlossen wird.
- Selbst darf man sich nicht benennen.
- Die Leasing Bank bestimmt den Gutachter - in deinem Namen und du zahlst für ihren Lieblings-Gutachter.
- Die Kriterien dafür, wann man als „solventer Dritter“ gilt wird nicht mal ansatzweise definiert.
- Die ALD kann offenbar willkürlich ablehnen.
- Du haftest sogar noch für etwaige Zahlungsverzüge des von dir benannten Dritten.
- Das Einzige was einem da tatsächlich vertraglich zugesichert wird ist, dass man jemanden Vorschlagen darf.
- Daran sieht sich der Leasinggeber aber zu keinem Zeitpunkt gebunden, wenn auch nur irgendwer einen Euro mehr bezahlt.
Ist das eventuell „Wir kalkulieren die Restwerte möglichst geil und buttern dann, wenn kein sehr lukratives Folgegeschäft ansteht, bei der Verwertung ordentlich nach“ oder ist das alles nur wegen der Gestaltung als Leasing vs. Finanzierung?
https://ald-leasefinanz.de/download/agb-leasing/?wpdmdl=1806&refresh=6a0b659d8ee3a1779131805