Erfahrung Xpeng Sevice - 200 Tage Werkstatt Aufenthalt.

Wenn du sonst nichts vor hast in deinem Leben​:face_with_hand_over_mouth: nur zu.

Viel Spass damit.:saluting_face:

Ja, danke habe ich. Zwetschgen schreibt man außerdem nicht mit ‚k‘. Und die Tatsache, dass Du in einem Forum hatest, in welchem Du ansonsten einen Dir nicht aus der Realität bekannten Hersteller dissts, hat auch mindestens ein G’schmäckle.
Entschuldige vielmals, dass ich versucht habe, dem OT mit meinen Überlegungen zu helfen.

Machen wir es konkreter - begeben wir uns ins Zivilrecht.

Ab dem 31.07.2026 gilt ja sowieso:
Reparierbarkeit als Standard: Das Fahrzeug muss grundsätzlich reparierbar sein. Wenn das Auto einen Defekt hat und der Händler es mangels fehlender Ersatzteile nicht reparieren kann, schlägt die gesetzliche Nacherfüllung fehl. Man kann dann – wie bei jedem anderen Produkt auch – den Kaufpreis zurückverlangen (Rücktritt) oder ein mangelfreies Ersatzfahrzeug fordern. [1, 2]
Soviel mal zu Deiner unfreundlichen Antwort :open_mouth:

Frage ist aber hier im konkreten Fall: Was passiert vor Geltung des neuen Rechts : Ist ein Neuwagen, für den vom ersten Tag an kein für die Fahrtauglichkeit erforderliches Ersatzteil verfügbar ist, mangelfrei? § 434 Abs. 3 Nr. 2 verlangt eine Beschaffenheit, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann. Die Erwartung, ein Neufahrzeug sei während seiner üblichen Nutzungsdauer instandsetzbar, ist meines Erachtens berechtigt. Die dafür ursächliche Anlage — nämlich eine Teileversorgung, die diesen Fall nicht abdeckt — lag bereits bei Gefahrübergang vor. Das ist vertretbar, aber nicht risikofrei; die Gegenposition (Reparierbarkeit ist keine Eigenschaft der Sache selbst, sondern ein Marktumstand) ist üblich gewesen, wird aber durch die gesetzliche Klarstellung vom 31.07.2026 nun deutlich schwächer, auch wenn die Vorschrift nicht direkt zurückwirkt. Bei Verbrauchsgüterkauf innerhalb der ersten zwölf Monate hilft § 477 zusätzlich.

Und grundsätzlich gilt: Wenn nicht innerhalb von drei Wochen repariert, weil Ersatzteil nicht verfügbar → wirtschaftlicher Totalschaden. Abzug alt für neu und fertig.

Du bist erschreckend überzeugt von deiner falschen auslegung diverser gesetze.

Nicht reparierbar mangels ersatzteil ist was anderes als lange Beschaffungszeiten. Du kannst dir deine Welt gerne zurecht biegen wie du magst, aber kein gericht der welt wird die hier recht geben und keine Rechtschutzversicherung wird dazu etwas beitragen.

Der einfachste gegenbeweis: schick mir doch gerne ein urteil dass ein kaufvertrag eines kfz gerichtlich gewandelt wurde weil eine werkstatt zu lange für die reparatur gebraucht hätte. Und da müsste man man auch noch differenzieren - war die reparatur aufgrund eines mangels (also gewährleistung), oder wie hier wegen eines unfalls (keine gewährleistung!)

Und: Das von die zitierte Recht auf Reparatur betrifft eine bestimmte gesetzlich festgelegte Produktlie wie Waschmaschinen, Geschirrspüler, Kühlschränke, Displays, Smartphones, Staubsauger usw. Kraftfahrzeuge gehören nicht zu dieser Liste.

Jetzt lasst es doch mal gut sein. Das bringt doch nichts.

Wir machen jetzt mal einen kleinen, verordneten Abkühlvorgang, okay. Ich vermeide jetzt einfach mal konkret diejenigen anzusprechen, die ein wenig, sagen wir mal, „suboptimal“ argumentiert und/oder darauf geantwortet haben.

Achtet in Zukunft bitte auf euren Ton und darauf, wie ihr miteinander umgeht. Danke euch.

8 „Gefällt mir“

Das was du schreibst gilt für die EU-weit gesetzlich geregelte Gewährleistung.

Gewährleistung greift aber nur bei Mängel, die bei Übergabe des Produkts bestanden haben. Da es sich hier um einen Unfallschaden handelt, greift die Gewährleistung aber nicht. Und somit ist auch keine Rückabwicklung über dieses Rechtsmittel möglich.

Auf Grund eines unverschuldeten Unfalls müssen bei meinem G6 die Beifahrertür vorne und hinten getauscht werden. Zudem ist das Blech oberhalb der Ladeklappe stark verbeult, so dass dort ein Stück eingesetzt werden muss.
Die Kostenübernahme der gegnerischen Versicherung und damit die Freigabe an die Werkstatt ist vor drei Wochen erfolgt. Letzte Woche habe ich dann einen Reparaturtermin bekommen. D.h. heute gebe ich den Wagen für ca. 7 AT in die Werkstatt. Das finde ich, sowohl für die Beschaffung als auch für die Reparatur völlig in Ordnung.
Einzig, dass ich kein E-Auto als Leihwagen bekomme ist ärgerlich.

Gib Bescheid danach ob alles gepasst hat!

Hört sich ok an

Meinem bescheidenen Rechtsverständnis nach dürfte das vollständige und dauerhafte fehlen von Ersatzteilen eine Verletzung der Nebenpflichten des Kaufs darstellen, da somit erwartbare Beschaffenheiten nicht gegeben sind. Eine Kaufanbahnung hätte es unter den Gegebenheiten „keine Ersatzteile“ ja nie gegeben.

§ 324 BGB lässt grundsätzlich einen Rücktritt wegen einer erheblichen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten zu, verlangt aber dass das Festhalten am Vertrag unzumutbar geworden ist. Wie das nun hier konkret auszulegen wäre, vermag ich nicht beurteilen.

Das vorhin angesproche neue Recht auf reparierbarkeit greift nicht rückwirkend - wenn der Wagen also schon 200 Tage steht kommt das aktuell ohnehin nicht in Frage.

In jedem Fall bräuchte man aber erst einmal einen generellen Nachweis, dass ein bestimmtes Ersatzteil dauerhaft hat verfügbar ist bzw sein wird.

Dein Gedanke ist mit dem Hintergrund eines „bescheidenen Rechtsverständnis“ zwar nachvollziehbar, ändert aber leider nichts daran dass es auf diese Weise nichzut funktioniert.

§ 324 BGB betrifft Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB, also insbesondere Schutz und Rücknahmepflichten. Das Argument „Es gibt keine Ersatzteile, deswegen wurde die Beschaffenheit des Autos niicht erfüllt“ passt wenn dann Leistungspflicht/Sachmangel bzw § 323 BGB.

Allerdings wird auch das hier keine Anwandung zulassen, weil das Auto selber ja Mangelfrei ist, und das eigentliche Problem auf einen Verkehrsunfall zurückzuführen ist. „Der Hersteller muss mir innerhalb XY Tagen Ersatzteile liefern“ geht sowieso nicht, aber du hättest eventuell Anspruch auf Kostenerstz und Leihauto WENN es ein Gewährleistungsfall wäre - ist es aber nicht. Der unfall hat diese Situation erschaffen, somit fällt h ier eine Option auf Rückabwicklung flach - das wäre nur Möglich wenn es ein unbehebbarer Mangel wäre.

Das Argument „Eine Kaufanbahnung hätte es unter den Gegebenheiten ‚keine rasche Ersatzteilversorgung‘ nie gegeben“ ist eher ein wirtschaftliches Argument. Juristisch wurde hier keine konkrete Vertragspflicht verletzt.

Wieso du erneut das neue „Recht für Reparatur“ erwähnst erschließt sich mir nicht, völlig unabhöähig ob es zum Vertragszeitpunkt schon gülötigkeit hatte oder nicht, es hat keinen Effekt weil hier ein Auto und kein Geschirrspüler gekauft wurded.

In dem gegenständlichen Fall würde ich erst die Schuldfrage des Verkehrsunfalles abwarten (bzw mich Aktiv anwaltlich darum zu kümmern), denn dann entsehen sehr wohl Kostenersatzansprüche gegenüber des Unfallgegners! Fraglich ist somit wieso DIESER Prozess so lange dauert, da wurde wohl nicht entsprechend rangegangen, denn sowas kriegt man wenn man es will und aktiv angeht deutlich schneller vom Tisch als in 200 Tagen.

18 Tage für die gesamte Abwicklung. Der halbe Vorderwagen wurde getauscht.

Also mich täts interessieren - gerne in einem sepaten Thread. :sweat_smile:

Meinem Kollegen haben sie in der Tiefgarage die ganze Seite eingedrückt und Fahrerflucht begangen. Da hilft auch vorausschauendes Fahren und Sicherheitstraining nicht. Der Schaden ist da und schon kann es mit Ersatzteilproblemen losgehen.